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Teilnahmebedingungen für Auslandsaufenthalt Programme des Global Youth Group e.V. (kurz GYG oder Global Youth Group)

Die hier stehenden Teilnahmebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Vertragspartner (nachfolgend Teilnehmer genannt) und dem Reiseveranstalter Global Youth Group e.V. (Sitz: Eststr.6, 45149 Essen, Deutschland, nachfolgend Global Youth Group oder GYG genannt) zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Die Teilnahmebedingungen ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (siehe www.umsetzung-richtlinie-eu2015/2302.de) und füllen diese aus. Bei Buchung einer Pauschalreise mit Auslandsaufenthalt ist Vertragspartner des Reiseveranstalters der Teilnehmer* und seine Erziehungsberechtigten (nur bei Minderjährigen).

 

§ 1. Abschluss des Pauschalreisevertrages über einen Auslandsaufenthalt Vertrag (folgend „Pauschalreisevertrag“)

1.1 Das Angebot wird auf Grundlage der von GYG veröffentlichen Broschüre, der Webseite, einem individuellen Angebot oder einem auf anderen Medien von GYG veröffentlichten Programmangebot, mit weiterführenden Informationen von der Global Youth Group für den jeweiligen Auslandsaufenthalt, insofern sie dem Teilnehmer bei Buchung vorliegen, erstellt.

1.2 Vor Abschluss des Pauschalreisevertrags hat der Teilnehmer das von GYG zur Verfügung gestellte Bewerbungsformular auszufüllen und mit den entsprechenden Zusatzinformationen ( u.a. Zeugnisse der letzten 3 Schuljahre) zu übermitteln. Das Bewerbungsformular wird dabei von GYG online oder in einer Broschüre zur Verfügung gestellt. Der Teilnehmer kann die Informationen zur Kurzbewerbung (siehe Bewerbungsformular) auch am Telefon übermitteln. Durch die Übermittlung des Bewerbungsformulars entsteht noch keine verbindliche Anmeldung.

1.3 Nach Eingang des Bewerbungsformulars und der sich daraus ergebenden grundsätzlichen Eignung des Teilnehmers vereinbart GYG mit dem potenziellen Teilnehmer und bei Minderjährigen mit seinen Erziehungsberechtigen einen Bewerbungsinterviewtermin. Dieses kann per Skype oder vom Teilnehmer zu benennenden Wunschort stattfinden. Das Interview dient dem Teilnehmer zum Kennenlernen der Global Youth Group, des geplanten Auslandsaufenthaltes und zur gründlichen Überprüfung seiner Eignung für den Auslandsaufenthalt. Für alle High School Aufenthalte ist dieses Interview verbindlich und Voraussetzung für einen High School Aufenthalt.

1.4 Nach dem Bewerbungsinterviewtermin erhält der Teilnehmer innerhalb von 7 Werktagen eine Benachrichtigung über den Ausgang des Gesprächs. Nach dem erfolgreichen Interview erstellt GYG dem Teilnehmer und seinen Erziehungsberechtigen (nur bei Minderjährigen) ein konkretes Angebot. Dieses beinhaltet die voraussichtlichen Programmdaten, den genauen Programmpreis, die Regeln von der Global Youth Group und der Partnerorganisation im Ausland, sowie die benötigen Vollmachten. Dieses Angebot gilt in einem Zeitraum, der von GYG für jedes Angebot individuell erstellt wird. Mit dem Angebot bietet GYG dem Teilnehmer bzw. bei einem Minderjährigen dessen Erziehungsberechtigten den Abschluss des Pauschalvertrags für den Teilnehmer verbindlich an.

1.5 Der Vertrag ist auf beide Seiten abgeschlossen, wenn der Teilnehmer das ihm von GYG übersandte Angebot mit seiner schriftlichen Bestätigung oder im Falle seiner Minderjährigkeit mit der schriftlichen Bestätigung seiner gesetzlichen Vertreter an GYG per Post oder E-Mail sendet.

1.6 Der im Angebot gemachte Preis für die Pauschalreise ist für GYG, den Teilnehmer und seine Erziehungsberechtigten bindend. Der im Vertrag genannte Preis ist ein Festpreis. GYG verzichtet auf die gesetzlich mögliche Preiserhöhung.

1.7 Unmittelbar nach Vertragsabschluss erhält der Teilnehmer von GYG eine Reisebestätigung und den Sicherungsschein gemäß § 651r Abs. 4 Satz 1 BGB, Art. 252 EGBGB auf einem ständigen Datenträger übermittelt. 

1.8 GYG informiert darüber, dass die Buchung von Pauschalreisen im Fernabsatz nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht nur dann, wenn der Vertrag zwischen der Global Youth Group und dem Teilnehmer, der als Verbraucher gilt, nicht in den Geschäftsräumen von GYG abgeschlossen wurde. Dies gilt nicht, wenn die mündlichen Verhandlungen, die Grundlage des Vertrags sind, auf Bestellung des Verbrauches geführt wurden.

 

§ 2. Leistung & Leistungsänderung nach Vertragsschluss

2.1 Leistung

a) Die Leistungsverpflichtung von der Global Youth Group ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung (Reisebestätigung) in Verbindung mit den für den Zeitpunkt der Reise gültigen Broschüre, der Website von GYG, dem konkreten Angebot oder sonstigen Medien von GYG unter Berücksichtigung sämtlicher darin enthaltener Informationen, Hinweise und Erläuterungen, sowie der für das gebuchte Programm relevanten vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB (siehe www.umsetzung-richtlinie-eu2015/2302.de).

b) GYG ist als Reiseveranstalter mit Unterstützung des Teilnehmers (u.a. durch das richtige und wahrheitsgemäße Ausfüllen der Bewerbungsunterlagen für das Gastland) verpflichtet, für eine nach den Gegebenheiten des Gastlandes angemessene Unterkunft, Beaufsichtigung und Betreuung des Teilnehmers in einer Unterkunftsart zu sorgen.

c) GYG ist verpflichtet, mit Unterstützung des Teilnehmers alle Vorrausetzungen zu einem geregelten Schulbesuch des Teilnehmers im Gastland zu gewährleisten. Informationen zu den einzelnen Gastschulen sind dem Teilnehmer unverzüglich nach Bekanntgabe zu übermitteln. Bei einem Schulwahlprogramm sind diese Informationen bereits auf der Website von GYG zu finden. GYG ist verpflichtet, für eine nach den Verhältnissen des Aufnahmelands angemessene Unterkunft, Beaufsichtigung und Betreuung des Teilnehmers in einer Unterkunft (z.B. Gastfamilie) zu sorgen und die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch des Teilnehmers im Aufnahmeland zu schaffen.

d) Mitarbeiter von Dritten, die als Leistungsträger (z.B. Partnerorganisation) agieren, sind nicht berechtigt eigenständig Zusicherungen oder Informationen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Programmbeschreibung, die Reisebestätigung oder die vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB von GYG hinausgehen, die bestätigten Vereinbarungen des Pauschalreisevertrags verändern oder im Widerspruch dazu stehen, zu vereinbaren.

2.2 Leistungsänderung vor Reisebeginn

a) Abweichungen oder Änderungen von einzelnen vereinbarten Reiseleistungen des Pauschalreisevertrags, die nach Abschluss des Vertrags notwendig werden und nicht von GYG wider Treu und Glaubens herbeigeführt wurden, sind nur erlaubt, soweit diese Abweichungen oder Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtumfang des gebuchten Programms nicht beeinträchtigen. Global Youth Group hat den Teilnehmer und bei Minderjährigen seine Erziehungsberechtigten über die Abweichungen oder Änderungen in klar verständlicher Weise und ausdrücklich zu informieren.

b) In dem Fall einer erheblichen Abweichung oder Änderung einer wesentlichen Reiseleistung nach Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB, die Bestandteil des Pauschalreisevertrags wurde, hat der Teilnehmer folgende Möglichkeiten:
- Er kann die Änderung der Programmleistung oder Besondere Vorgaben des Teilnehmers, die vom Reiseveranstalter bestätigt wurden oder in den Vertrag aufgenommen wurden, annehmen, oder
- ohne Rücktrittsgebühren vom Vertrag zurücktreten, oder
- die Teilnahme an einem von GYG gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Programm zu erklären.
GYG ist dazu verpflichtet ein entsprechendes Ersatz-Programm anzubieten und dem Teilnehmer eine angemessene Frist zu setzen.
Wenn der Teilnehmer gegenüber der Global Youth Group nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert, gilt die Abweichung bzw. Änderung als angenommen. Hierüber, sowie über die erhebliche Änderung bzw. Abweichung einer besonderen Vorgabe wird der Teilnehmer von GYG unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte zusammen mit der Fristsetzung zur Erklärung klar, verständlich, und in ausdrücklicher Weise informiert.

c) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Sofern das durchgeführte Ersatz-Programm oder geänderte Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich vereinbarten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertigem Wert ist, ist der Reisepreis gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern GYG bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Teilnehmer der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

d) Ist das durchgeführte Ersatz-Programm im Vergleich zur vereinbarten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertigem Wert, ist der Reisepreis gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern GYG bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Teilnehmer der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

 

§ 3. Bezahlung

3.1 Nach Vertragsschluss wird eine erste Anzahlung in Höhe von 20 % des Programmpreises fällig, sofern der Sicherungsschein gemäß § 651r Abs. 4 Satz 1 BGB, Art. 252 EGBGB an den Teilnehmer in Textform übermittelt wurde.

3.2 Der Restbetrag kann in einer Zahlung, drei Teilzahlungen oder einer Ratenzahlung bezahlt werden. Für alle 3 Varianten gilt: Der Restbetrag muss spätestens 4 Wochen vor Antritt der Reise bei Aushändigung aller Reiseunterlagen bezahlt werden.

3.3 Versicherungsprämien und anderweitige Auslagen wie Umbuchungsgebühren und Stornogebühren sind nach Rechnungszusendung in einer Frist von 14 Tagen zu bezahlen. Dies gilt, insbesondere nicht für die Versicherungsprämien, wenn die Prämien Bestandteil des Pauschalvertrags sind.

3.4 Zahlt der Teilnehmer die Anzahlung oder Restzahlung trotz Erhalt des Sicherungsscheins nicht im vereinbarten Zahlungsrahmen, ist die Global Youth Group berechtigt, nach vorheriger Abmahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurück zu treten und dem Teilnehmer die im Paragraph 4.1ff festgelegten Rücktrittsgebühren in Rechnung zu stellen.

 

§4. Rücktritt durch den Teilnehmer vor Reisebeginn, Vertragsübertragung (Ersatzperson)

4.1 Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der Global Youth Group unter den am Ende der Teilnahmebedingungen angegebenen Kontaktdaten zu erklären. Dem Teilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

4.2 Tritt der Teilnehmer vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so hat GYG keinen Anspruch auf den vollen Reisepreis. Stattdessen kann GYG eine angemessene Entschädigung vom Teilnehmer verlangen. Keine Entschädigung kann GYG verlangen, sofern der Rücktritt von GYG zu verantworten ist oder wenn am Zielort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung des Programms oder die Beförderung von Personen an den Zielort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle derjenigen Vertragspartei unterliegen, die sich hierauf bezieht, und sich ihre Auswirkungen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

4.3 GYG hat diesen ihm zustehenden Entschädigungsanspruch in den nachfolgenden Rücktrittspauschalen festgelegt. Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des vom Teilnehmer erklärten Rücktritts bis zum vereinbarten Reisebeginn, dem zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen und den zu erwartenden Erwerb durch eine anderweitige Verwendung der Programmleistungen.
Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt berechnet:
Rücktrittspauschale
Tritt der Teilnehmer aus Gründen zurück, die nicht durch den Reiseveranstalter verursacht worden sind, so beträgt vor Abreise die Rücktrittsgebühr 10% des vollen Programmpreises, wenn der Rücktritt mehr als eine Woche vor Beginn der ersten Vorbereitungsveranstaltung (Vorbereitungscamp oder Vorbereitungstreffen), zu dem der Teilnehmer eingeladen war, erfolgt. Nach diesem Zeitpunkt und bis zur geplanten Abreise beträgt die Rücktrittsgebühr 20 % des vollen Programmpreises. Erfolgt der Rücktritt, nachdem der Teilnehmer die Informationen zu seiner Gastfamilie, Gastschule und Ansprechpartner im Gastland erhalten hat, erhöht sich die Rücktrittsgebühr auf 30% des vollen Programmpreises und zwar unabhängig davon, ob er bereits eine Vorbereitungsveranstaltung besucht hat oder nicht. Erfolgt der Rücktritt 30 Tage oder weniger vor dem im Placement oder Vertrag genannten Starttermin, so ist nur noch die Rückzahlung, wenn überhaupt, von ersparten Aufwendungen möglich.   

4.4 Dem Teilnehmer bleibt es unbenommen, GYG nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist als die geforderte Pauschale.

4.5 GYG behält sich vor, anstelle der vorherigen Rücktrittspauschalen eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu fordern, soweit GYG das Entstehen wesentlich höherer Aufwendungen als die jeweils anwendbare Rücktrittspauschale nachweisen kann. In diesem Fall ist GYG verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und auf Verlangen des Teilnehmers zu begründen.

4.6 GYG hat keinen Anspruch auf eine Rücktrittsentschädigung, sofern GYG den Teilnehmer nicht angemessen auf seinen Aufenthalt vorbereitet hat. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn GYG nicht spätestens zwei Wochen vor Antritt der Reise zumindest den Namen und die Anschrift der Gastfamilie und den Namen und die Erreichbarkeit eines Ansprechpartners der Partnerorganisation im Zielland mitgeteilt hat, bei dem der Teilnehmer Abhilfe verlangen kann. Ausgenommen ist hiervon, wenn der Rücktritt mehr als 2 Wochen vor dem geplanten Reisebeginn erfolgt.

4.7 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird von GYG ausdrücklich empfohlen.

4.8 Die Global Youth Group ist verpflichtet, unverzüglich nach Rücktritt die Rückerstattung durchzuführen.

4.9 Der Teilnehmer hat nach § 651e BGB das Recht auf einen dauerhaften Datenträger, GYG empfiehlt die Schriftform, eine Ersatzperson (durch eine Vertragsübertragung) zu benennen, wenn diese 7 Tage vor Abreise bei GYG eingeht. Dieses Recht bleibt durch die vorherigen Bestimmungen unberührt. GYG behält sich vor, diese Vertragsübertragung abzulehnen, wenn die Ersatzperson die vertraglich vereinbarten Teilnahmeerfordernisse nicht erfüllt.

  

§5. Kündigung durch den Teilnehmer

Der Teilnehmer kann den Vertrag bis Abschluss des Programms (der Reise) jederzeit kündigen. In diesem Fall ist GYG berechtigt den vereinbarten Programmpreis (Reisepreis) abzüglich der ersparten Aufwendungen in Rechnung zu stellen. GYG verpflichtet sich, alle Maßnahmen, die in Folge der Kündigung notwendig werden zu treffen, besonders, wenn der Vertrag eine Beförderung des Teilnehmers vorsieht, für dessen Beförderung an den Heimatort zu sorgen. Die anfallenden Mehrkosten müssen vom Teilnehmer und bei Minderjährigen von seinen Erziehungsberechtigten getragen werden.
Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer den Vertrag nach § 651l BGB aufgrund einer erheblichen Beeinträchtigung des Auslands-Aufenthalts kündigt. In diesem Fall kann der Teilnehmer Schadensersatz verlangen.

  

§6. Kündigung durch die Global Youth Group

Die Global Youth Group hat das Recht, ohne Abmahnung den Pauschalreisevertrag ohne Frist zu kündigen, wenn der Teilnehmer die ordnungsgemäße Durchführung des Programms (der Reise) nachhaltig stört oder sich in einem Umfang vertragswidrig verhält, der die sofortige Kündigung rechtfertigt. Dieses Recht verfällt, wenn der Teilnehmer vor Abschluss des Vertrags nicht ordnungsgemäß über das vertragsgerechte Verhalten informiert wurde. Kündigt GYG den Pauschalreisevertrag, so bleibt der Anspruch auf den Programmpreis (Reisepreis) erhalten. Ersparte Aufwendungen werden erstattet. Der Teilnehmer hat das Recht, GYG nachzuweisen, dass nur geringere Kosten entstanden sind oder durch anderweitige Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen. Ebenso müssen die erstatteten Leistungen von anderen Leistungsträgern an den Teilnehmer erstattet werden, GYG hat das Recht nachzuweisen, dass keine Erstattung anderer Leistungsträger erfolgte.

  

§7. Mitwirkungspflichten des Teilnehmers

7.1 Programmunterlagen (Reiseunterlagen)
Der Teilnehmer muss GYG informieren, wenn er die erforderlichen Programmunterlagen (Reiseunterlagen, z.B. Bewerbungsunterlagen der Partnerorganisation, den Beleg des E-Tickets etc.) nicht innerhalb einer von GYG zu setzenden Frist erhalten hat.

7.2 Anzeige von Mängel
GYG hat die Pflicht, dem Teilnehmer das Programm (die Pauschalreise) frei von Mängeln zu erbringen. Ist dies nicht der Fall, hat der Teilnehmer die Pflicht, die Mängel gegenüber GYG unverzüglich zu melden. Um dies zu gewährleisten, muss der Teilnehmer seine Mängelanzeige unverzüglich dem GYG Vertreter vor Ort übermitteln. GYG empfiehlt, die Mängelanzeige auch an das Hauptbüro in Essen zu senden. Die Kontaktdaten von GYG und einem GYG Vertreter vor Ort befinden sich dabei auf der Reisebestätigung, ebenso wie die jeweiligen Erreichbarkeiten.
Der Vertreter von GYG ist berechtigt für Abhilfe zu sorgen, er ist jedoch nicht berechtigt Ansprüche anzuerkennen.
Minderungsansprüche nach § 651m BGB oder Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Teilnehmer eine ordnungsgemäße Mängelanzeige bei GYG eingereicht hat und GYG somit die Möglichkeit einer Abhilfe hatte.

 7.3 Kündigungsfrist 

Damit der Teilnehmer den Pauschalreisevertrag aufgrund von erheblichen Programmmängeln (Reisemängel) nach § 651i BGB oder nach § 651l BGB kündigen kann, ist der Teilnehmer und/oder seine gesetzlichen Vertreter verpflichtet bei dem von GYG benannten Ansprechpartner vor Ort und/oder bei GYG selbst einen Reisemängel unverzüglich anzuzeigen und innerhalb einer genannten angemessenen Frist Abhilfe der mangelhaften Leistungen zu fordern. Die Abhilfe kann nur verweigert werden, wenn sie für GYG unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder wenn die sofortige Kündigung des Teilnehmers durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt ist. Der Teilnehmer kann den Vertrag kostenfrei kündigen und Schadensersatz nach § 651n BGB fordern, wenn die Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht wurden, die Pauschalreise erheblich beeinträchtigt ist und GYG es versäumt hat, innerhalb der gesetzten Frist den Mangel zu beheben. Die Global Youth Group trägt in diesem Fall die Mehrkosten für eine ggf. zu veranlassende Rückbeförderung des Teilnehmers. Unterlässt der Teilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt der Anspruch auf Minderung des Reisepreises nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB nicht ein.

7.4 Beschädigung oder Verspätung des Gepäcks 

a) Auf Grund von luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen hat der Teilnehmer die Pflicht, bei Flugreisen Beschädigungen an seinem Gepäck oder den Verlust seines Gepäcks oder die Verspätung seines Gepäcks unverzüglich vor Ort der zuständigen Fluggesellschaft in Form einer Schadensanzeige anzuzeigen und sich eine Bestätigung in Textform geben zu lassen. Fluggesellschaften, wie auch GYG, lehnen in der Regel eine derartig begründete Erstattung in Folge von internationalen Vereinbarungen ab, sollte die Schadensanzeige nicht vollständig ausgefüllt und nachweisbar gegeben worden sein. Die Frist zur einer Schadensanzeige hat bei einer Beschädigung innerhalb von 7 Tagen zu erfolgen und bei einer Verspätung des Gepäcks innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks.

b) Ergänzend ist hierüber hinaus die Schadensanzeige bei einem Verlust oder einer Beschädigung des Gepäcks nach §7.2 anzuzeigen. Es ist nicht ausreichend, wenn die Schadensanzeige nur bei GYG erfolgte und nicht fristgemäß bei der zuständigen Fluggesellschaft nach §7.4 a).

c) GYG empfiehlt ausdrücklich den Abschluss einer Reisegepäckversicherung.

7.5 Gültigkeit dieses Paragraphen 7.4

Dieser Paragraph gilt nur, wenn der Flug ein Bestandteil des Pauschalreisevertrags ist.

  

§8. Leistungen, die nicht in Anspruch genommen wurden

Nimmt der Teilnehmer einzelne vertraglich vereinbarte Programmleistungen (Reiseleitungen) nicht in Anspruch, die von GYG ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen, die vom Teilnehmer zu verantworten sind, hat er keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Programmpreises (Reisepreises). GYG verpflichtet sich, bei den entsprechenden Leistungsträgern eine Erstattung zu erwirken. Dies entfällt, wenn die Leistung für das vereinbarte Programm unerheblich ist oder gesetzliche und behördliche Bestimmungen dagegensprechen. GYG empfiehlt den Abschluss einer Reiseabbruchversicherung.

  

9. Beschränkung der Haftung

9.1 Die vertragliche Haftung von GYG für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurden. Sind für eine Programmleistung (Reiseleistung) internationale Vereinbarungen oder darauf beruhende Gesetze geltend, die einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber einem Leistungserbringer nur unter bestimmten Beschränkungen oder Vorschriften zulassen oder entstehen lassen oder unter bestimmten Vorrausetzungen ausgeschlossen, so hat GYG das Recht, sich hierauf zu beruen. Insofern sich aus internationalen Vereinbarungen oder auf darauf beruhenden Gesetzen weitergehende Ansprüche ergeben, bleiben diese von der Haftungsbeschränkung unberührt.

9.2 GYG übernimmt für außervertragliche Leistungen, die der Teilnehmer in Anspruch nimmt, keine Haftung.

9.3 GYG oder seine Vertreter vor Ort, können nicht für Schäden des Teilnehmers, durch im Rahmen des Programmes (der Pauschalreise) in Anspruch genommene Leistungen in Haftung genommen werden, sofern diese nicht von GYG oder seinen Vertretern vor Ort vermittelt und organisiert wurden, sondern durch andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt und organisiert werden.

9.4. GYG haftet auch für technische Fehler im Buchungssystem. Ausgenommen sind Fehler, die vom Teilnehmer verschuldet oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstande verursacht wurden.

  

§10. Ausübung von Ansprüchen, Verjährung

10.1 Der Teilnehmer hat Ansprüche nach §§ 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB gegenüber der Global Youth Group e.V, Eststr.6, 45149 Essen geltend zu machen. GYG empfiehlt, die Ansprüche in Schriftform geltend zu machen.

10.2 Die Ansprüche, die sich aus dem Pauschalreisevertrag ergeben verjähren nach zwei Jahren, die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Programm (die Reise) laut Vertrag enden sollte.

  

§11. Verbraucherstreitbeilegung

11.1 GYG informiert nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) darüber, dass GYG aktuell nicht am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt und hierzu auch nicht verpflichtet ist. Sollte sich eine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme ergeben oder sollte GYG freiwillig daran teilenehmen, verpflichtet sich GYG gegenüber dem Teilnehmer und bei Minderjährigen den Erziehungsberechtigten über die Teilnahme in Schriftform zu informieren.

11.2 Die Global Youth Group nimmt aktuell nicht an der Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten der Europäischen Kommission (http://ec.europa.eu/consumers/odr) teil. Sollte sich eine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme ergeben oder sollte GYG freiwillig daran teilenehmen, verpflichtet sich GYG gegenüber dem Teilnehmer und bei Minderjährigen den Erziehungsberechtigten über die Teilnahme in Schriftform zu informieren.

§12. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften

12.1 GYG verpflichtet sich, den Teilnehmer vor Vertragsabschluss bzw. bei eventuellen Änderungen vor Programmbeginn (Reiseantritt) über die allgemeinen Pass- und Visaerfordernisse des Gastlandes zusammen mit den ungefähren Fristen für die Erlangung der ggf. nötigen Visa, sowie gesundheitspolizeilichen Formalitäten zu informieren.

12.2 Der Teilnehmer ist eigenverantwortlich für die Beschaffung und Mitführung der amtlich nötigen Reisedokumente, ggf. erforderliche Impfungen und das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Insofern Nachteile aus der Nichtbeachtung dieser Vorgaben entstehen, z.B. Flugumbuchungskosten oder Rücktrittsgebühren, gehen zu Lasten des Teilnehmers. Dies gilt nur dann nicht, wenn GYG hierüber nicht ausreichend oder fehlerhaft informiert hat.

 

§13. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

13.1 Bei der Buchung eines Hin- und / oder Rückflugs durch GYG wird der Teilnehmer vor der Buchung darüber informiert, welche Fluggesellschaft für die Beförderung genutzt wird. Sollte diese noch nicht feststehen, muss GYG angeben, welche Fluggesellschaft wahrscheinlich genutzt wird. Sobald die endgültige Fluggesellschaft feststeht, muss der Teilnehmer unterrichtet werden. Dies ist auch bei einem Wechsel der Fluggesellschaft erforderlich. Bucht der Teilnehmer seinen Flug selbst, so muss er GYG informieren. Nur so kann der Flughafentransfer eingehalten werden. Eine „ Black Liste“ von Fluggesellschaften findet der Teilnehmer unter: http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm.

13.2 Bucht der Teilnehmer seinen Flug selber, so ist er verpflichtet, spätestens 2 Wochen vor Beginn der Reise GYG über die gebuchte Flugreise zu informieren.

  

§14. Angewandtes Recht, Gerichtsstand

14.1 Das Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und GYG beruht auf deutschem Recht.

14.2 Der Teilnehmer kann GYG nur in Essen verklagen.

14.3 Klagen von GYG gegen den Teilnehmer sind nur am Wohnsitz des Teilnehmers möglich. Bei Klagen gegen Teilnehmer aus Drittländern, deren Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Gerichtsstand von GYG vereinbart.

  

§ 15 New York, London, Barcelona, Sydney oder Paris Orientierungscamp

Für den Fall, dass der Teilnehmer seinen Auslandsaufenthalt mit einem New York, London, Sydney oder Paris Orientierungscamp beginnt, muss GYG die genauen Termine hierfür spätestens 3 Monate vor Abreise veröffentlichen.
Vorrausetzung zur Teilnahme ist:
- Teilnahme von mindestens 9 weiteren Teilnehmern und Teilnehmerinnen
- Erfolgreiche Platzierung vor der Abreise
Sollte eine der beiden Bedingungen nicht erfüllt sein, so hat GYG die Pflicht, dem Teilnehmer gezahlte Gebühren zurückzuerstatten.
Voraussetzung für den Rücktritt des Reiseveranstalters wegen Nichterreichens der festgesetzten Mindestteilnehmerzahl ist der Hinweis auf die Mindestteilnehmerzahl in der Leistungsbeschreibung im Prospekt und in der Buchungsbestätigung für die entsprechende Reise durch GYG.
Mindestteilnehmerzahl für New York, Barcelona, London und Sydney Orientierungscamps sind 10 Teilnehmer. Beim Paris Orientierungscamp liegt die Mindesteilnehmerzahl bei 1.
Das jeweilige Camp kann, insofern es nicht von der Partnerorganisation im Gastland als Vorgabe gilt, bis 7 Tage vor Beginn sowohl vom Teilnehmer als auch von GYG abgesagt werden.

 

§ 16 Versicherung

Der Teilnehmer und alle im Reisevertrag beinhalteten Reiseteilnehmer müssen während der gesamten Reisezeit kranken-, haftpflicht-, unfallversichert sein. GYG offeriert hierzu die Möglichkeit des Reiseschutzpaktes durch die Dr. Walter GmbH. Ebenso kann der Teilnehmer eine Reiseschutzversicherung abschließen. Global Youth Group e.V. empfiehlt generell den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung, einer Reiseabbruchversicherung, Gepäckversicherung sowie einer Auslandsreise-Krankenversicherung einschließlich Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit, sofern diese nicht bereits im Programmpreis enthalten sind. Wenn im Programm eine Versicherung enthalten ist, umfasst diese eine Kranken-, Haft- und Unfallversicherung nach den jeweiligen Bestimmungen im Gastland.

  

§ 17 Insolvenzversicherung
Die Insolvenzversicherung sichert ab, dass der Teilnehmer bei einer Insolvenz des Reiseveranstalters die geleisteten Zahlungen zurückerstattet bekommt. Der Sicherungsschein nach §651k BGB wird durch GYG zusammen mit der Rechnung ausgestellt.

  

§ 18 Datenschutzhinweis:
Die Vorschriften der DSGVO finden bei der Global Youth Group Anwendung. Die ausführlichen Datenschutzhinweise inklusive der Rechte des Teilnehmers sind auf unserer Website (http://global-youth-group.de/index.php/impressum) aufgeführt und werden mit dem Vertragsangebot zur Verfügung gestellt.

  

Reiseveranstalter:
Global Youth Group e.V. (gemeinnützig)
Eststr.6,
45149 Essen Deutschland
Vereinsregisternummer: 5344 beim Amtsgericht Essen.
Steuernummer: 112/5971/1436
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Tel.: +49 (0) 201 6124529
Fax: +49 (0) 201 47619824

* Zum leichteren lesen und verstehen dieser Bedingungen ist bei Begriffen wie z.B. Teilnehmer, etc die männliche Form gewählt worden.

 

Aktualisiert: 30.06.2018

 

Das spricht für den Global Youth Group e.V.

  • Hohe Sicherheit und Qualität durch ausgewählte, langjährige Partner und Insolvenzversicherung
  • Wir sind unabhängig und gemeinnützig, dein höchstmöglicher Nutzen ist unser Ziel.
  • Du hast deinen persönlichen Ansprechpartner von Anfang an
  • Mitarbeiter mit mehr als 20 Jahren Erfahrung im interkulturellen Austausch
  • Ein eingespieltes Team aus Jung und Alt
  • Persönliche Betreuung in Deutschland und in deinem Gastland
  • Programmleistungen ganz nach deinem Wunsch
  • Variable Programmzeiten von zwei Wochen bis hin zu mehreren Jahren
  • Heimstärke durch Bewerbungsgespräch bei dir zu Hause oder in deiner Nähe
  • 24-Stunden-Notrufnummer für dich und deine Eltern